Albatros e.V. Wiesbaden - Betreuung für behinderte Kinder
Albatros e.V. Wiesbaden - Betreuung für behinderte Kinder

» LEISTUNGEN «

Albatros e.V. Wiesbaden - Betreuung für behinderte Kinder

» SPENDEN «

Albatros e.V. Wiesbaden - Betreuung für behinderte Kinder

» TERMINE «

Albatros e.V. Wiesbaden - Betreuung für behinderte Kinder

» EHRENAMT «

Sie sind hier  →   Startseite   →  Was wir wollen   →  Satzung  →   Mitgliedsantrag  →   Bibliothek  →  Jahresrückblick  →   Fotogalerie  →  Video

ALBATROS e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ALBATROS - lnteressengemeinschaft von Eltern mit behinderten und
nicht behinderten Kindern e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
5. Der Verein ist als Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten
Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der
Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hilft, die soziale Isolation von Familien mit behinderten Kindern zu überwinden.
2. Er fördert einen Erfahrungsaustausch und die Beratung betroffener Eltern und erarbeitet
Lösungsmöglichkeiten bei Sorgen und Problemen.
3. Der Verein sichert Spendenmittel, damit Familien behinderter Kinder durch den Einsatz einer Pflegeperson
stundenweise entlastet werden können.
4. Er wirbt in geeigneter Weise für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen
Problemen von behinderten Kindern.
5. Der Verein setzt sich für die Gestaltung einer behindertengerechten Umwelt ein.
6. Der Verein sucht eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten. konfessionellen und
wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihm bei seiner Aufgabenerfüllung behilflich sein können.
7. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesensund
Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten,
bis auf die in § 2 definierten Fälle, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch neutral.

§ 4 Mittel
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen.
2. In Härtefällen kann der Vorstand von der Leistung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrages erworben.

3. Sie erlischt
a) durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist
b) durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen dessen Beschluss binnen einer
Woche nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann; über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung
c) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit
d) durch Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages.

Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft mit Dreiviertelmehrheit aufheben, wenn das Mitglied den
Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder ihm materiell oder in seinem Ansehen schadet.

§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Mitglieder der Organe des Vereins müssen in der Regel einem evangelischen Bekenntnis angehören. Die
anderen Mitarbeiter sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der
Bundesrepublik Deutschland mitarbeitet. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen sie die Grundrichtung der
Einrichtung bejahen.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der
Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt.
4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einem
Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandsitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl
im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch die Mitglieder gebildet.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl des Vorstandes
- die Beratung und Verabschiedung von Haushaltsplänen
- die Entgegennahme von Kassenberichten und Prüfungsberichten
- die Entlastung des Vorstandes
- die Bestimmung der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- die Auflösung des Vereins.
3. Die Rechnungslegung wird durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer oder eine andere, fachlich geeignete
Person oder die Treuhand für das Diakonische Werk geprüft.


§ 9 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand
schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung gilt als
zugestellt, wenn sie an die letzte, dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung
kann auch postalisch erfolgen, soweit ein Mitglied das schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine Begründung
beizufügen, warum eine Zustellung per E-Mail nicht möglich ist.
2. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden
a) innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Jahres zur Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes und zur Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
b) auf Beschluss des Vorstandes
c) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
d) wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Über die Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern
zu beurkunden und jedem der Mitglieder in geeigneter Weise bekanntzumachen.
4. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Beschlussfähigkeit
1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitglieder- oder Vorstandsversammlung ist beschlussfähig – ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
2. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monats seit dem
Versammlungstage die Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
3. Die neue Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ursprünglichen Versammlungstag
stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Neueinladung ist hierauf hinzuweisen.

§ 11 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim.
2. Für Wahlen in den Vorstand ist die einfache Mehrheit erforderlich.
3. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit nötig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Die Durchführung von Briefwahlen oder Online-Abstimmungen ist möglich.

§ 12 Satzungsänderung
In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Wortlaut der Satzungsänderung mitzuteilen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Über die Vereinsauflösung kann nur eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Der
Beschluss muss von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das
Vereinsvermögen der Kindertagesstätte der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Wiesbaden zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen nur mit
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wiesbaden, 26. Oktober 2020


Sie können sich die Vereinssatzung downloaden (PDF/4 Seiten/305 MB) ⇲


Albatros e.V. Wiesbaden - Betreuung für behinderte Kinder






           

Adresse

Schwalbacher Str. 38-42

65183 Wiesbaden

0611-844 155

0611-360 5583

ALBATROS e.V. ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt

© 2020 Wilfried Mock | Sponsored by agentur28